Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 40, Fassung vom 14.08.2018

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsMündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

Schlagworte

Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40029415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P40/NOR40029415