Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38, Fassung vom 14.08.2018

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 38,

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40148218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P38/NOR40148218