Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 61, Fassung vom 23.02.2017

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 61

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32021L1883]

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
  2. Absatz 2Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
  4. Absatz 4Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40148226

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P61/NOR40148226