Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38a, Fassung vom 31.12.2011

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsHat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12064996

Alte Dokumentnummer

N4199529864L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P38a/NOR12064996