Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 16, Fassung vom 19.04.2002

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aktenvermerke

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAmtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
  2. Absatz 2Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

Schlagworte

telefonisch, Amtsvermerk

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40024009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P16/NOR40024009