Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 43, Fassung vom 31.12.1998

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDas mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Verwaltungsorgan (Verhandlungsleiter) hat sich nach Eröffnung der Verhandlung von der Persönlichkeit der Erschienenen zu überzeugen, ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen und den Gegenstand der Verhandlung darzulegen.
  2. Absatz 2Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
  3. Absatz 3Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
  4. Absatz 4Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen.
  5. Absatz 5Dem Verhandlungsleiter steht auch die Befugnis zu, Verhandlungen nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.
  6. Absatz 6Stehen sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber, so hat der Verhandlungsleiter nach Tunlichkeit auf das Zustandekommen eines Ausgleiches dieser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.

Schlagworte

Unterbrechung, Vertagung, Beweisantrag, Beweisanbot, notorisch,
Parteiengehör, Verhandlungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063031

Alte Dokumentnummer

N4199113992J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P43/NOR12063031