Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38, Fassung vom 31.12.1998

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 38,

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Anmerkung

Vgl. § 69 Abs. 1 Z 3 (Wiederaufnahme nach abweichender Vorfragenentscheidung).

Schlagworte

Aussetzung, Unterbrechung, Rechtskraft, Bescheidwirkung, Bindung, Bindungswirkung, verfahrensrechtlicher Bescheid, Präjudizialität

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063025

Alte Dokumentnummer

N4199113986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P38/NOR12063025