Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 20, Fassung vom 30.06.1995

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSteht die zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst oder im Dienst eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Die Vorführung eines Heeresangehörigen oder eines Beamten der Heeresverwaltung hat durch das vorgesetzte militärische Kommando (Dienststelle) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063007

Alte Dokumentnummer

N4199113968J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P20/NOR12063007