Bundesrecht konsolidiert: Abzeichengesetz 1960 § 1, Fassung vom 21.06.2024

Abzeichengesetz 1960 § 1

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.03.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAbzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz eins, erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
  3. Absatz 3Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR12058750

Alte Dokumentnummer

N4196015003S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P1/NOR12058750