Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 3a, Fassung vom 18.12.2001

Umsatzsteuergesetz 1994 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 8 lit. c
ab 15. 7. 1999
§ 28 Abs. 17 lit. c idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Sonstige Leistung

Paragraph 3 a, (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

  1. Absatz 2Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
  2. Absatz 3Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
  3. Absatz 4Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.
  4. Absatz 5Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.
  5. Absatz 6Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
    1. Litera a
      die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
    2. Litera b
      die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
  6. Absatz 7Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
  7. Absatz 8Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
    1. Litera a
      künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
    2. Litera b
      Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,
    3. Litera c
      Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
  8. Absatz 9Die im Absatz 10, bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
    1. Litera a
      Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;
    2. Litera b
      ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;
    3. Litera c
      erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
  9. Absatz 10Sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 9, sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
    4. Ziffer 4
      die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
    5. Ziffer 5
      die Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    7. Ziffer 7
      die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis h und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;
    8. Ziffer 8
      die Gestellung von Personal;
    9. Ziffer 9
      der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
    10. Ziffer 10
      der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    11. Ziffer 11
      die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
    12. Ziffer 12
      die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    13. Ziffer 13
      die Telekommunikationsdienste.
  10. Absatz 11Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
  11. Absatz 12In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
  12. Absatz 13Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, daß sich der Ort einer im Absatz 10, genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Absatz 9 und Absatz 12, danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
    1. Ziffer eins
      statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
    2. Ziffer 2
      statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
    behandelt werden.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12057895

Alte Dokumentnummer

N3199960389L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P3a/NOR12057895