(1)Absatz eins,Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)