Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 8, Fassung vom 30.12.1996

Umsatzsteuergesetz 1994 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 28).

Text

Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, bewirkt und

  1. Ziffer eins
    der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (Paragraph 3, Absatz 8,) hat oder
  2. Ziffer 2
    der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Auftraggeber erbrachte Lohnveredlung 1 000 S nicht übersteigt.
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
  1. Absatz 2Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) erfüllt.
  2. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 7 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053207

Alte Dokumentnummer

N3199423367L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P8/NOR12053207