Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 30c, Fassung vom 14.12.2012

Einkommensteuergesetz 1988 § 30c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2013 (vgl. § 124b Z 217)

Text

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
  2. Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
    1. Ziffer eins
      dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
    2. Ziffer 2
      die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
  4. Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
    • Strichaufzählung
      die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, befreit sind oder
    • Strichaufzählung
      der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
    • Strichaufzählung
      bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
    In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P30c/NOR40137547