Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 19, Fassung vom 31.12.1998

Einkommensteuergesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

7. ABSCHNITT

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19, (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

  1. Absatz 2Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Schlagworte

Garantiekosten, Mietkosten, Treuhandkosten, Vermittlungskosten, Vertriebskosten, Bezugsbereich, Stichtag

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049899

Alte Dokumentnummer

N3198811107E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P19/NOR12049899