Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12a, Fassung vom 09.11.2024

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12a

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 80

Text

Zinsschranke

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsEin Zinsüberhang im Sinne des Absatz 3, ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA im Sinne des Absatz 4, dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Ein Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Freibetrag).
  2. Absatz 2Absatz eins, ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften, die
    • Strichaufzählung
      nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
    • Strichaufzählung
      über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, verfügen und
    • Strichaufzählung
      keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  3. Absatz 3Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.
  4. Absatz 4Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung des Paragraph 12 a, ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach Absatz 3, Als verrechenbares EBITDA gelten 30% des steuerlichen EBITDA.
  5. Absatz 5Ungeachtet des Absatz eins, ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. Beim Eigenkapitalquotenvergleich ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns hat zum Abschlussstichtag des Konzerns für das Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in das der Jahresabschluss der Körperschaft eingegangen ist.
    2. Ziffer 2
      Wurde der Jahresabschluss der Körperschaft nicht nach demselben Rechnungslegungsstandard wie im Konzernabschluss erstellt, hat eine Überleitung auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Die Richtigkeit der Überleitungsrechnung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
    3. Ziffer 3
      Die Bewertung im Jahresabschluss der Körperschaft hat nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen.
  6. Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen im Sinne des Absatz 3, in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber das steuerliche EBITDA im Sinne des Absatz 4,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Soweit das verrechenbare EBITDA im Sinne des Absatz 4, den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt, ist dieses auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).
      2. Litera b
        Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht abgezogen werden kann, ist dieser bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar. Dabei sind vorrangig die ältesten EBITDA-Vorträge zu verrechnen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen (Ziffer eins,) und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen (Ziffer 2,) auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen.
  7. Absatz 7Liegt eine Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, vor, kommt Paragraph 12 a, ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses zur Anwendung. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein Gruppen-Zinsüberhang ist bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Gruppen-Freibetrag). Dabei gelten als
      1. Litera a
        Gruppen-Zinsüberhang die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten;
      2. Litera b
        Gruppen-EBITDA die Summe
        • Strichaufzählung
          der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie
        • Strichaufzählung
          der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten
        neutralisiert um die darin enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang nach Litera a, ;,
      3. Litera c
        verrechenbares Gruppen-EBITDA 30% des Gruppen-EBITDA.
    2. Ziffer 2
      Für den Eigenkapitalquotenvergleich gemäß Absatz 5, ist maßgeblich, dass der Gruppenträger vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Für Zwecke der Ermittlung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe ist ein konsolidierter Gruppenabschluss zu erstellen, in den der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder vollständig einzubeziehen sind. Dieser Gruppenabschluss ist zum Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Ein Gruppen-Zinsüberhang sowie nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA können in sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, vom Gruppenträger auf Antrag vorgetragen werden.
    4. Ziffer 4
      Zinsvorträge gemäß Absatz 6, aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen den Gruppen-Zinsüberhang; EBITDA-Vorträge gemäß Absatz 6, aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen das Gruppen-EBITDA.
    5. Ziffer 5
      Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (Absatz 4,) sowie des Gruppen-EBITDA (Absatz 7, Ziffer eins, Litera b,), und insbesondere die dabei zu neutralisierenden steuerlichen Zu- und Abschreibungen, näher festzulegen.
  9. Absatz 9Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Absatz 3, bleiben Zinsaufwendungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Absatz 4, bleiben Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40230612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P12a/NOR40230612