Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13, Fassung vom 14.08.2018

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Absatz 6, erfüllen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für betriebliche Privatstiftungen gemäß Paragraph 4 d, des Einkommensteuergesetzes 1988.
      2. Litera b
        Bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
      3. Litera c
        Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 4 500 Euro nicht übersteigen.
      4. Litera d
        Zuwendungen an Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser steuerfrei.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 c, oder Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Absatz 3, und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10 % der Einkünfte gemäß Absatz 3, und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß Paragraph 4 b, zulässig. Paragraph 4 c, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt entsprechend.
      Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro jedenfalls als Sonderausgabe abzuziehen, wobei durch den Abzug die Einkünfte gemäß Absatz 3, und 4 höchstens auf null reduziert werden können. Der Höchstbetrag von 500 000 Euro reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen, der im Rahmen der Ermittlung des Einkommens im selben Kalenderjahr gemäß Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt wurde.
    Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  2. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, befreit, wenn kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 4,, 5 oder 7 vorliegt. Paragraph 10, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um
      1. Litera a
        Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      2. Litera b
        Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewandt wird, und
      3. Litera c
        Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      handelt und diese nicht in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    Die Summe der Einkünfte gemäß Ziffer eins und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
  4. Absatz 4Wird ein nicht in einem Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Absatz 3, letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.
    3. Ziffer 3
      Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Ziffer eins bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach Paragraph 22, Absatz 2, zu versteuern. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, und des Paragraph 66, VAG 2016 gelten die Absatz eins bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes beziehungsweise Paragraph 66, VAG 2016 gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 6, des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 66, Absatz 5, VAG 2016 aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

  • Strichaufzählung
    der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder
  • Strichaufzählung
    durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.
  1. Absatz 6Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu informieren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40195518

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P13/NOR40195518