Freibetrag für begünstigte Zwecke
§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen. Paragraph 23, Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen.