Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach § 13. 3. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14. 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zuBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach Paragraph 13, 3. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17,