(11)Absatz 11,Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Abs. 7 nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Finalitätsgesetz zurücknehmen.Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Absatz 7, nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Absatz 10, trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Finalitätsgesetz zurücknehmen.