Bundesrecht konsolidiert: Nationalbankgesetz 1984 Art. 8 § 44a, Fassung vom 24.01.2026

Nationalbankgesetz 1984 Art. 8 § 44a

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8 § 44a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Zahlungssystemaufsicht

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungssysteme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;
    2. Ziffer 2
      in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;
    3. Ziffer 3
      in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.
  2. Absatz 2,Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Absatz eins, als verbindlich festzulegen.
  4. Absatz 4,Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß Paragraph 2, des Finalitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.
  5. Absatz 5,Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.
  6. Absatz 6,Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.
  7. Absatz 7,Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungssystems sowie
    2. Ziffer 2
      die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
    zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen. Werden die geforderten Auskünfte von einem Betreiber nicht oder nicht vollständig binnen angemessener Frist erteilt, so hat die Oesterreichische Nationalbank unter nochmaliger Fristsetzung zur Erteilung der Auskünfte unter Androhung von Sanktionen gemäß Absatz 11, die Erteilung der Auskünfte aufzutragen.
  8. Absatz 7 a,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem mitzuteilen sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.
  9. Absatz 8,Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie
    2. Ziffer 2
      im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
    zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen.
  10. Absatz 9,Falls die gemäß Absatz 7, oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in Paragraph 53, Absatz eins, AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.
  11. Absatz 10,Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Absatz 11, oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.
  12. Absatz 11,Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Absatz 7, nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Absatz 10, trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Finalitätsgesetz zurücknehmen.
  13. Absatz 12,Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Absatz 10, nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.
  14. Absatz 13,Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.
  15. Absatz 14,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Absatz 11, oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.
  16. Absatz 15,Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40167805