Bundesrecht konsolidiert: Bauträgervertragsgesetz § 11, Fassung vom 14.10.2024

Bauträgervertragsgesetz § 11

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Pfandrechtliche Sicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe.
  2. Absatz 2Allfällige Rückforderungsansprüche mehrerer Erwerber können auch durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders gesichert werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu seiner Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt.
  3. Absatz 3Das Pfandrecht nach Absatz eins und 2 kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

Anmerkung

vgl. § 10 Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997

Schlagworte

Treuhänderhypothek, Höchstbetragshypothek

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039325

Alte Dokumentnummer

N2199744445L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P11/NOR12039325