Bundesrecht konsolidiert: Bauträgervertragsgesetz § 10, Fassung vom 14.10.2024

Bauträgervertragsgesetz § 10

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Zahlung nach Ratenplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
  2. Absatz 2Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
    1. Ziffer eins
      im Ratenplan A (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. Litera a
        15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. Litera b
        35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. Litera c
        20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. Litera d
        12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. Litera e
        12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. Litera f
        4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. Litera g
        der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat;
    2. Ziffer 2
      im Ratenplan B (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. Litera a
        10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. Litera b
        30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. Litera c
        20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. Litera d
        12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. Litera e
        17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. Litera f
        9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. Litera g
        der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat.
  3. Absatz 3Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P10/NOR40097190