Bundesrecht konsolidiert: Bauträgervertragsgesetz § 8, Fassung vom 30.06.2008

Bauträgervertragsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Schuldrechtliche Sicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch Bürgschaft, Garantie oder geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche einschließt.
  3. Absatz 3,Bürgen oder Garanten müssen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein.
  4. Absatz 4,Ein dem Bauträger vertraglich zugestandenes Verfügungsrecht über die dem Erwerber eingeräumte Sicherheit ist unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039322

Alte Dokumentnummer

N2199744442L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P8/NOR12039322