Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 28a, Fassung vom 23.06.2024

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 28a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsEs ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
  2. Absatz 2Ziffer 21, des Anhangs bleibt davon unberührt.

Schlagworte

Branchenregister, Telefonregister

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28a/NOR40091902