Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 15a, Fassung vom 31.03.2021

Mietrechtsgesetz § 15a

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.

Text

Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsEine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
    2. Ziffer 2
      B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
    3. Ziffer 3
      C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
    4. Ziffer 4
      D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
  2. Absatz 2Die Ausstattungskategorie nach Absatz eins, richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
  3. Absatz 3Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A mit 2,91 Euro Anmerkung 1),
    2. Ziffer 2
      B mit 2,19 Euro Anmerkung 2),
    3. Ziffer 3
      C mit 1,46 Euro Anmerkung 3),
    4. Ziffer 4
      D mit 0,73 Euro Anmerkung 4)
    festgesetzt und entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, valorisiert.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 4,47 Euro

Anmerkung 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro

ab 1.9.2008: 2,31 Euro
ab 1.8.2011: 2,44 Euro
ab 1.4.2014: 2,57 Euro
ab 1.2.2018: 2,70 Euro
ab 1.4.2022: 2,85 Euro
ab 1.6.2022: 3,01 Euro
ab 1.11.2022: 3,18 Euro
ab 1.7.2023: 3,35 Euro

Anmerkung 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro

ab 1.9.2008: 1,54 Euro
ab 1.8.2011: 1,62 Euro
ab 1.4.2014: 1,71 Euro
ab 1.2.2018: 1,80 Euro
ab 1.4.2022: 1,90 Euro
ab 1.6.2022: 2,00 Euro
ab 1.11.2022: 2,12 Euro
ab 1.7.2023: 2,23 Euro

Anmerkung 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro

ab 1.9.2008: 0,77 Euro
ab 1.8.2011: 0,81 Euro
ab 1.4.2014: 0,86 Euro
ab 1.2.2018: 0,90 Euro)
ab 1.4.2022: 0,95 Euro
ab 1.6.2022: 1,00 Euro
ab 1.11.2022: 1,06 Euro
ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Urkategorie

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40080537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P15a/NOR40080537