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Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 15a, Fassung vom 30.09.2006
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D)
Mietrechtsgesetz § 15a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2006
§ 15 am 30.09.2006
§ 16 am 30.09.2006
Alle Fassungen
§ 15a heute
§ 15a gültig ab 01.10.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
§ 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2006
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
§ 15a.
Paragraph 15 a,
(1)
Absatz eins
Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
1.
Ziffer eins
A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
2.
Ziffer 2
B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
3.
Ziffer 3
C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
4.
Ziffer 4
D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird.
(2)
Absatz 2
Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
Die Ausstattungskategorie nach Absatz eins, richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
(3)
Absatz 3
Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
1.
Ziffer eins
A mit 2,64 Euro (Anm.: gemäß
BGBl. II Nr. 185/2004
ab 1.6.2004: 2,77 Euro und gemäß
BGBl. II Nr. 296/2006
ab 1.9.2006: 2,91 Euro),
A mit 2,64 Euro Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 2,77 Euro und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro),
2.
Ziffer 2
B mit 1,98 Euro (Anm.: ab 1.6.2004: 2,08 Euro und ab 1.9.2006: 2,19 Euro),
B mit 1,98 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 2,08 Euro und ab 1.9.2006: 2,19 Euro),
3.
Ziffer 3
C mit 1,32 Euro (Anm.: ab 1.6.2004: 1,39 Euro und ab 1.9.2006: 1,46 Euro),
C mit 1,32 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 1,39 Euro und ab 1.9.2006: 1,46 Euro),
4.
Ziffer 4
D mit 0,66 Euro (Anm.: ab 1.6.2004: 0,69 Euro und ab 1.9.2006: 0,73 Euro)
D mit 0,66 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 0,69 Euro und ab 1.9.2006: 0,73 Euro)
festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.
festgesetzt und entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, valorisiert.
(4)
Absatz 4
Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.
Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Urkategorie
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40021884
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P15a/NOR40021884