Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 15a, Fassung vom 30.09.2006

Mietrechtsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsEine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
    2. Ziffer 2
      B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
    3. Ziffer 3
      C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
    4. Ziffer 4
      D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird.
  2. Absatz 2Die Ausstattungskategorie nach Absatz eins, richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
  3. Absatz 3Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A mit 2,64 Euro Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 2,77 Euro und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro),
    2. Ziffer 2
      B mit 1,98 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 2,08 Euro und ab 1.9.2006: 2,19 Euro),
    3. Ziffer 3
      C mit 1,32 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 1,39 Euro und ab 1.9.2006: 1,46 Euro),
    4. Ziffer 4
      D mit 0,66 Euro Anmerkung, ab 1.6.2004: 0,69 Euro und ab 1.9.2006: 0,73 Euro)
    festgesetzt und entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, valorisiert.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Urkategorie

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40021884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P15a/NOR40021884