Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
11.06.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
GenVG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften
Wesen der Verschmelzung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsGenossenschaften gleicher Haftungsart können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2)Absatz 2Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032177
Alte Dokumentnummer
N2198018344R