Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 1, Fassung vom 03.11.2024

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 1

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften

Wesen der Verschmelzung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGenossenschaften gleicher Haftungsart können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
    2. Ziffer 2
      durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032177

Alte Dokumentnummer

N2198018344R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P1/NOR12032177