Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 123, Fassung vom 12.09.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 123

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Körperliche Untersuchung

Paragraph 123,
  1. Absatz einsEine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
  2. Absatz 2Eine körperliche Untersuchung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches andernfalls wesentlich erschwert wäre.
  3. Absatz 3Eine körperliche Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unverzüglich die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Ergebnis der körperlichen Untersuchung vernichten zu lassen. Einen Mundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus abnehmen.
  4. Absatz 4Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person im Verdacht steht,
      1. Litera a
        eine Straftat nach Paragraph 178, StGB oder
      2. Litera b
        eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder
    2. Ziffer 2
      die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.
  5. Absatz 5Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen; ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 121, sowie 122 Absatz eins, letzter Satz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.
  6. Absatz 6Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
    2. Ziffer 2
      die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden ist und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.
  7. Absatz 7Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40132519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P123/NOR40132519