Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 129, Fassung vom 03.10.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 129

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

Definitionen

Paragraph 129,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Observation“ das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person,
  2. Ziffer 2
    „verdeckte Ermittlung“ der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen,
  3. Ziffer 3
    „Scheingeschäft“ der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P129/NOR40050588