Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 115e, Fassung vom 30.09.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 115e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115e

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 e,
  1. Absatz einsUnterliegen sichergestellte (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3,) oder beschlagnahmte (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (Paragraph 110, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 83, Absatz 5, zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
  3. Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40137605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P115e/NOR40137605