Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 128, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 128, (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (Paragraphen 118, Absatz 2,, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. Paragraph 353, Absatz 3, ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.

  1. Absatz 2Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

Anmerkung

Zur Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau siehe die auf
Gesetzesstufe stehende Verordnung RGBl. Nr. 26/1855.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059264

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P128/NOR40059264