§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen. Paragraph 126 a, Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.