Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126a
Inkrafttretensdatum
10.04.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 126a.Paragraph 126 a,
Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 55/1999
Schlagworte
Sexualstraftat
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040858
Alte Dokumentnummer
N2199957857L