Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 121, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
  2. Absatz 2Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030420

Alte Dokumentnummer

N2197523773S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P121/NOR12030420