Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 127, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen

und Körperverletzungen insbesondere

Paragraph 127, (1) Ist es bei einem Todesfalle zweifelhaft, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so ist vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorzunehmen.

  1. Absatz 2Ist die Leiche bereits beerdigt, so muß sie zu diesem Zwecke wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen vorhanden ist, die an der Leichenbeschau teilnehmen müssen.
  2. Absatz 3Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist diese genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, außer Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist dieser aber ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen.
  3. Absatz 4Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, daß die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau vermerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge anzugeben, durch die sie wahrscheinlich verursacht wurden, und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

Anmerkung

1. Zur Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau siehe die auf
Gesetzesstufe stehende Verordnung RGBl. Nr. 26/1855.
2. Zur Leichenöffnung in Krankenanstalten siehe § 25 KAG, BGBl.
Nr. 1/1957.

Schlagworte

Exhumierung, Agnoszierung, Krankenanstaltengesetz

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030426

Alte Dokumentnummer

N2197523779S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P127/NOR12030426