Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 126, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 126, (1) Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen.

  1. Absatz 2Sind die Sachverständigen Ärzte oder Chemiker, so kann in solchen Fällen das Gutachten der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität eingeholt werden. Dasselbe geschieht, wenn die Ratskammer die Einholung eines Fakultätsgutachtens wegen der Schwierigkeit der Begutachtung nötig findet.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030425

Alte Dokumentnummer

N2197523778S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P126/NOR12030425