(4)Absatz 4Für einen Minderjährigen und eine volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.Für einen Minderjährigen und eine volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ABGB hat, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.