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Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 125, tagesaktuelle Fassung
Strafprozeßordnung 1975 § 125
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 124 am 11.10.2024
§ 126 am 11.10.2024
Alle Fassungen
§ 125 heute
§ 125 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 125 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
Definitionen
§ 125.
Paragraph 125,
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Ziffer eins
„Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
2.
Ziffer 2
„Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
3.
Ziffer 3
„Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
4.
Ziffer 4
„Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050584
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P125/NOR40050584