Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 125, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 125

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

Definitionen

Paragraph 125,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
  2. Ziffer 2
    „Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
  3. Ziffer 3
    „Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
  4. Ziffer 4
    „Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P125/NOR40050584