Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kreditschädigung
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz einsWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Privatanklage, Freiheitsstrafe
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173657