Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 107b, Fassung vom 08.06.2023

Strafgesetzbuch § 107b

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fortgesetzte Gewaltausübung

Paragraph 107 b,
  1. Absatz einsWer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Gewalt im Sinne von Absatz eins, übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach Paragraphen 107 a,, 108 und 110 begeht.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
  4. Absatz 3 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,
    2. Ziffer 2
      eine Tat nach Absatz 3, auf qualvolle Weise begeht oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3, wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
  5. Absatz 4Hat eine Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, Ziffer eins, eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge oder wird die Gewalt nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, Ziffer eins, länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 5Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107b/NOR40217854