Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 49, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 49

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Berechnung der Probezeiten

Paragraph 49,

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (Paragraphen 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (Paragraphen 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Schlagworte

Bewährungszeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093639

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P49/NOR40093639