Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57b
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 57b.Paragraph 57 b,
Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. § 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Serviceleistung
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40185327