Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 111a, tagesaktuelle Fassung

Patentgesetz 1970 § 111a

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111a

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge

Paragraph 111 a,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Recherchen gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2, sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.
  3. Absatz 3,Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, samt Beilagen (Absatz eins und 2) sind schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen.
  5. Absatz 5,Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40252851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P111a/NOR40252851