Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 78, Fassung vom 16.09.2024

Urheberrechtsgesetz § 78

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Bildnisschutz.

Paragraph 78,
  1. Absatz einsBildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.

Anmerkung

Sg. Recht am eigenen Bild

Schlagworte

Porträt

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024485

Alte Dokumentnummer

N2193612425R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P78/NOR12024485