Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 86, Fassung vom 21.07.2020

Urheberrechtsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Wer unbefugt
    1. Ziffer eins
      ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    2. Ziffer 2
      eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 68, dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    3. Ziffer 3
      eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 72, dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    4. Ziffer 4
      ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    5. Ziffer 5
      eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
    6. Ziffer 6
      eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  2. Absatz 2,Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 68, 72, 74, 76, oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  3. Absatz 3,Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P86/NOR40173337