Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 88, Fassung vom 21.06.2006

Urheberrechtsgesetz § 88

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Haftung des Inhabers eines Unternehmens.

Paragraph 88,
  1. Absatz einsWird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (Paragraph 86,) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.
  2. Absatz 2Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (Paragraph 87,, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach Paragraph 87,, Absatz 4.

Schlagworte

Dienstnehmer

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024496

Alte Dokumentnummer

N2193612436R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P88/NOR12024496