Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 87, Fassung vom 31.12.2005

Urheberrechtsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.

Paragraph 87,
  1. Absatz einsWer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  2. Absatz 2Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
  3. Absatz 3Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Absatz eins,), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach Paragraph 86, gebührenden Entgelts begehren.
  4. Absatz 4Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz eins, zuwider oder eine Rundfunksendung dem Paragraph 76 a, zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem Paragraph 74, zuwider oder ein Schallträger dem Paragraph 76, zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (Paragraph 18 a,) verletzt wird.
  5. Absatz 5Neben einem angemessenen Entgelt (Paragraph 86,) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger, Fotografie

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P87/NOR40041649