Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 86, Fassung vom 30.06.2003

Urheberrechtsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Paragraph 86, (1) Wer unbefugt

  1. Ziffer eins
    ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
  2. Ziffer 2
    den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 oder dem Paragraph 69, Absatz 2, zuwider verbreitet,
  3. Ziffer 3
    den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraphen 70, oder 71 zuwider durch Rundfunk sendet oder öffentlich wiedergibt,
  4. Ziffer 4
    ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
  5. Ziffer 5
    eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
  6. Ziffer 6
    eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  1. Absatz 2Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 66, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraphen 70,, 71, 74, 76 oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  2. Absatz 3Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040042

Alte Dokumentnummer

N2199811173U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P86/NOR12040042