Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 87a, Fassung vom 28.02.1993

Urheberrechtsgesetz § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf Rechnungslegung.

Paragraph 87 a, (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

  1. Absatz 2Wer nach Paragraph 42, Absatz 5, als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung für dieses Trägermaterial leistet.
  2. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach Paragraph 42, Absatz 5, letzter Satz von der Haftung ausgenommen ist.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024495

Alte Dokumentnummer

N2193612435R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P87a/NOR12024495