(2)Absatz 2,Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (§ 243) ist die öffentliche Bekanntmachung nach § 247 maßgebend.Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (Paragraph 243,) ist die öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 247, maßgebend.