Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 237, Fassung vom 09.03.2026

Insolvenzordnung § 237

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Auslandsvermögen

Paragraph 237,
  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
    3. Ziffer 3
      in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. Paragraph 101, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Erlangt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Insolvenzmasse herauszugeben.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194038

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P237/NOR40194038