(2)Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. § 101 ist anzuwenden.Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. Paragraph 101, ist anzuwenden.